AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltung der Bedingungen

  1. Unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich erwähnt werden.
  2. Falls sich der uns erteilte Auftrag auf die Planung beschränkt, so gilt ergänzend die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der jeweils gültigen Fassung (HOAI). 
  3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsinhalts gelten nur, soweit wir ihnen schriftlich zustimmen. Etwaigen Einkaufsbedingungen unseres Kunden wird hiermit widersprochen.
  4. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, wenn der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
     

§ 2 Schriftformklausel

  1. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  2. Mündliche Erklärungen und Vereinbarungen, die von Mitarbeitern aus dem Innen- und Außendienst sowie von Vermittlern getroffen werden, sind, soweit sie von diesen Bedingungen abweichen, nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
     

§ 3 Angebote, Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Beratungen und Planungen sind, soweit uns noch kein Auftrag erteilt ist, unverbindlich. Planskizzen etc. bleiben unser geistiges Eigentum, und zwar auch nach Ausführung des Auftrags.
  3. Abbildungen, Beschreibungen, Preislisten, Muster, Entwürfe, Zeichnungen dürfen weder kopiert, noch in sonstiger Weise Dritten zugänglich gemacht werden. Der Kunde darf sie auch nicht dazu verwenden, selbst Gegenstände anzufertigen. Falls der Vertrag nicht zustande kommt oder nachträglich aufgehoben wird, sind sie uns unverzüglich zurückzugeben. Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, so sind wir berechtigt, ein Honorar von 10 % der Auftragssumme zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche wird hierdurch nicht berührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass unsere Aufwendungen geringer waren.
     

§ 4 Werbung

  1. Wir sind berechtigt, Arbeiten, die wir für einen Auftraggeber ausgeführt haben, für eigene Werbezwecke und als Referenzobjekt unentgeltlich zu verwenden.
     

§ 5 Beratung, Planung

  1. Übernimmt ein Kunde Ergebnisse unserer Beratungs- und Planungstätigkeit, ohne dass hierüber ein endgültiger Planungs- oder Ausführungsauftrag erteilt wurde, so sind wir berechtigt, unsere Leistungen nach den Vorschriften der HOAI zu berechnen.
  2. Soweit wir Auskünfte erteilen, die nicht den uns erteilten Auftrag betreffen, sind diese unverbindlich; eine Haftung können wir hierfür nicht übernehmen.
     

§ 6 Preise, Preisänderungen

  1. Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die unser Kunde in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat. 
  2. Montagekosten sind im Nettopreis nicht enthalten, soweit nicht anders vereinbart.
  3. Soweit zwischen Vertragsschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, so sind wir berechtigt, unsere Preise den geänderten Herstellungskosten (Löhne und Materialien) anzupassen.
  4. Sind Zirkapreise vereinbart, so können die endgültigen Preise bis zu 10 % darüber oder darunter liegen.
     

§ 7 Lieferung, Lieferzeiten

  1. Wir bemühen uns, die angegebenen Termine einzuhalten. Im übrigen gelten Lieferzeiten nicht als Fixtermine; sie sind nur annähernd vereinbart.
  2. Die Lieferfrist beginnt erst mit der endgültigen Klarstellung aller kaufmännischen und technischen Daten; dazu gehört auch die Festlegung der Ausführung und die verbindlichen Baumaße.
  3. Wir sind zur Vornahme von zumutbaren Teillieferungen berechtigt, es sei denn, der Kunde hat an einer Teilleistung kein Interesse. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
  4. Eine von unserem Kunden zu setzende Nachfrist wird auf 4 Wochen festgelegt.
  5. Die erweiterte Haftung gem. § 287 BGB wird ausgeschlossen.
  6. Soweit wir wegen des Abnahmeverzugs des Kunden die Ware einlagern, so erfolgt dies auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Lagergebühr beträgt 1 % des Rechnungsbetrages pro Monat (zzgl. MWSt.). Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche wird hierdurch nicht berührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass unser Aufwand geringer war.
  7. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann ein Kunde, der Kaufmann ist, nur dann verlangen, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben.
  8. Wenn der Kunde die Erfüllung des Vertrages rechtsgrundlos endgültig verweigert, schuldet er 10 % der Auftragssumme (ohne Mehrwertsteuer) als pauschalen Schadensersatz. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist. Sollte uns ein höherer Schaden entstanden sein, können wir ihn nur geltend machen, wenn wir dies nachweisen.
     

§ 8 Transport und Gefahrübergang

  1. Wir tragen die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Waren bis zur angegebenen Lieferadresse (bis hinter die erste Tür EG). Bei Selbstabholung geht die Gefahr mit Übergabe der Ware auf den Käufer über. 
  2. Bei Anlieferung von Waren frei Haus, die von uns nicht montiert werden, ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten Personal zum Transport an den endgültigen Bestimmungsort bereit zu halten. Für Schäden und zusätzliche Kosten, die bei der Montage entstehen, steht der Kunde ein.
  3. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet, dasselbe gilt für die Rücknahme der Verpackung. Mietgebühren für Bahn- und Speditionsbehälter werden nach Tarif weiterberechnet.
  4. Der Kunde ist zur sofortigen Untersuchung der Ware auf Vollständigkeit, offensichtliche Fehllieferung und (außer bei Selbstabholung) Transportschäden verpflichtet. Art und Umfang eines festgestellten Transportschadens sowie - wenn möglich - nähere Angaben zur Entstehung des Schadens sind auf dem Lieferschein zu vermerken und von der Transportperson gegenzuzeichnen. Ein Transportschaden oder eine unvollständige Lieferung sind uns sofort schriftlich anzuzeigen. Bei Unterlassen der Anzeige kann ein solcher Schaden später nicht mehr geltend gemacht werden.
     

§ 9 Montage

  1. Wir beginnen mit der Montage erst dann, wenn der Kunde die Baustelle besenrein übergeben und die notwendigen Vorbereitungen getroffen hat. Andere beteiligte Handwerker müssen ihre Tätigkeit bereits beendet haben.
  2. Elektro- und Wasserinstallationen sowie Maurerarbeiten sind in unseren Angebotspreisen nicht enthalten; sie sind bauseits auszuführen. Als Maurerarbeiten gelten auch Stemmarbeiten. 
  3. Der Kunde hat für Strom, Wasser, Heizung und Abfallbehälter zu sorgen. Kosten entstehen uns hierdurch nicht. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Einbauräume ausreichend beleuchtet, gleichmäßig geheizt und sauber sind. Für die Lagerung von Kleinteilen, Werkzeugen, etc. sind vom Kunden abschließbare Räume zur Verfügung zu stellen. 
  4. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Montage ohne Behinderung durch Dritte und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Er ist weiterhin dafür verantwortlich, dass Durchgänge und Türen so dimensioniert sind, dass die einzubauenden Elemente ungehindert transportiert werden können. Art, Mittel und Kosten für den Vertikaltransport sind in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Hierfür sind geeignet: Ausreichend dimensionierter Bauaufzug oder Treppenhaus, freie Leitungsschächte oder geeignete Öffnungen in Fassaden. 
  5. Der Kunde stellt für die Zwischenlagerung der Innenwandelemente geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung. Die Festlegung von Lagerflächen und -räumen erfolgt in Abstimmung mit uns je nach Montageablauf, Anlieferungsmengen und -rhythmus. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die klimatischen Bedingungen der Lagerflächen und -räume keine schädlichen Einwirkungen auf Elemente und Zubehörteile haben, auch nicht bei längerer Lagerdauer. Die Belastungsmöglichkeiten der Decken und des Fußbodenaufbaus sind vom Kunden in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. 
  6. Sollte es erforderlich sein, öffentliche Wege zu befahren, die ganz oder zeitweise gesperrt sind (z.B. Fußgängerzonen), so ist es Sache des Kunden, rechtzeitig für eine behördliche Genehmigung zu sorgen. 
  7. Für die Ebenheit des Fußbodens gilt DIN 18202 Teil 5 Zeile 3. Notwendige Ausgleichsarbeiten bei größeren Abweichungen, die über die Toleranzen hinausgehen, erbringen wir gegen übliche Berechnung. 
  8. Falls sich die Montage durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, verzögern sollte, so ist uns dies mindestens 14 Tage zuvor schriftlich mitzuteilen. Ein neuer Montagetermin bedarf einer erneuten Absprache mit uns; wir werden diesen Termin schriftlich bestätigen. Das gleiche gilt, wenn die Montage nach Beginn unterbrochen werden muss. In diesem Fall haben wir gegenüber dem Kunden Anspruch auf Ersatz der zusätzlichen Kosten, die uns durch die Unterbrechung oder die Verzögerung entstehen. 
  9. Die im Vertrag vereinbarten Montagesätze beziehen sich auf Arbeiten, die an Werktagen (ohne Samstage) und während der normalen Arbeitszeit ausgeführt werden. Falls es jedoch erforderlich werden sollte, Überstunden oder Nachtarbeit zu leisten oder an Samstagen, Sonntagen und/oder gesetzlichen Feiertagen zu arbeiten, so ist der Kunde verpflichtet, uns die dann entstehenden Zuschläge zu erstatten.
     

§ 10 Sach- und Rechtsmängel

  1. Wir erbringen die zugesagten Leistungen nach dem zur Zeit der Beauftragung geltenden Stand der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt. 
  2. Der Kunde hat unsere Lieferung/Leistungen unverzüglich nach der Montage oder, wenn keine Montage zu erfolgen hat, nach Ablieferung zu untersuchen. Bei Bauleistungen findet eine gemeinsame Abnahme statt, bei der etwaige Mängel in einem gemeinsamen Protokoll aufzulisten sind. Ist eine Abnahme nicht erforderlich, so sind Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung oder, wenn ein Mangel bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar ist, innerhalb von 8 Tagen nach Kenntnis schriftlich zu rügen. Die Regelung in § 8 Ziffer 4 bleibt vorbehalten. 
  3. Soweit unsere Leistung innerhalb der Verjährungsfrist einen Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) aufweist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so hat der Kunde nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z. B. Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als dem Sitz des Kunden verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspreche dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden unser Eigentum und sind an uns zurückzugeben. 
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, unbeschadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche die Vergütung zu mindern oder - sofern unsere Pflichtverletzung nicht unerheblich ist - vom Vertrag zurückzutreten. 
  5. Zur Vornahme aller von uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde, nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen freigestellt, die deswegen eintreten, weil der Kunde uns nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben hat, die notwendigen Mängelbeseitigungsmaßnahmen und/oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden - wobei wir sofort zu verständigen sind - oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 
  6. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung oder, wenn eine förmliche Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme. Dies gilt nicht, soweit gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsansprüche), 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind. Ist die VOB/B vereinbart, richtet sich die Gewährleistungsfrist nach den dortigen Regelungen. Für Ersatzstücke oder Nachbesserung haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.
     

§ 11 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche

  1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Schadensersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wir haften weiter nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (also eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt haben, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit wir Garantien übernommen haben. 
  2. Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht im Sinne von vorstehender Ziffer 1 ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Insoweit verjähren diese Schadensersatzansprüche in 12 Monaten. 
  3. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Insofern haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z. B. entgangenen Gewinn, Produktionsausfall und sonstige Vermögensschäden des Kunden. 
  4. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 
  5. Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrags hat. 
  6. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
     

§ 12 Zahlung

  1. Verkaufspersonal oder sonstige Mitarbeiter sind nur dann zum Inkasso berechtigt, wenn sie eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorlegen. 
  2. Sollten uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrags volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen und, nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist für die Zahlung oder Sicherheitsleistung, vom Vertrag zurückzutreten. Es wird vermutet, dass die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage steht, wenn eine Bonitätsauskunft mit der Bewertung "3" oder schlechter vorliegt. 
  3. Vorauszahlungen oder Anzahlungen, die ein Kunde geleistet hat, werden von uns nicht verzinst.
     

§ 13 Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht

  1. Gegen unsere Forderungen darf ein Kunde nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Nur unter diesen Voraussetzungen kann er auch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
     

§ 14 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen (auch Saldoforderungen), die uns gegenüber den Kunden zustehen, behalten wir uns das Eigentum an gelieferten Waren vor. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf der Kunde über Vorbehaltsware nicht verfügen. 
  2. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so wird diese Sache unser Eigentum, ohne dass wir zur Zahlung irgendwelcher Kosten verpflichtet sind. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu anderen, ebenfalls verwendeten Waren. 
  3. Bei Zugriffen Dritter (insbesondere Gerichtsvollzieher) auf die Vorbehaltsware muss der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Etwaige Kosten und Schäden trägt der Kunde. 
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden (insbesondere bei Zahlungsverzug) sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. 
  5. Stellt der Kunde aus irgendwelchen Gründen seine Zahlungen ein, so erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware.
     

§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Teilunwirksamkeit

  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Dörzbach. 
  2. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des § 38 ZPO, so wird für Streitigkeiten aus diesem Vertrag die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Künzelsau und des Landgerichts Heilbronn vereinbart. Das gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Kunden unbekannt ist oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. 
  3. Falls eine oder mehrere der obigen Bestimmungen unwirksam oder nichtig sind, so wird die Wirksamkeit der übrigen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich erfüllt. 
  4. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Abkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG) und der Regeln des internationalen Privatrechts.
     

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